FABaumPflPrV Art. 5Bewerten der Prüfung
Abschnitt 1 Allgemeines
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.
Abschnitt 1 Allgemeines
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.