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FäV · Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

FäV Art. 10Beförderung gefährlicher Güter

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

(2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.