Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

eWpRV · Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

eWpRV Art. 16Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen

Abschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

En vigueurTexte officiel

(1) Die von der registerführenden Stelle eines Kryptowertpapierregisters vorgesehenen und eingesetzten kryptografischen Verfahren und sonstigen Methoden zur Transformation von Daten, um deren semantischen Inhalt zu verbergen und deren unbefugte Verwendung oder unbemerkte Veränderung zu verhindern, müssen dem Stand der Technik entsprechen und die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sicherstellen.

(2) Die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters hat jedermann die Möglichkeit zu eröffnen, die Integrität der gemäß § 4 Absatz 1 zur Niederlegung gespeicherten Informationen nachzuvollziehen. Im Falle einer Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen gemäß § 4 Absatz 5 genügt es, die Möglichkeit nach Satz 1 nur den Personen mit Zugang zu den Emissionsbedingungen zu gewähren.