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ERVV · Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

ERVV Art. 7Identifizierungsverfahren

Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach

En vigueurTexte officiel

(1) Die von den obersten Behörden des Bundes oder den Landesregierungen für ihren Bereich bestimmten öffentlich-rechtlichen Stellen prüfen die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bestätigen dies in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. Die obersten Behörden des Bundes oder mehrere Landesregierungen können auch eine öffentlich-rechtliche Stelle gemeinsam für ihre Bereiche bestimmen.

(2) Bei der Prüfung der Identität ist zu ermitteln, ob 1.

der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und

2.

Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind.