ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 76Rechte des gesetzlichen Vertreters
Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.