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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 76Rechte des gesetzlichen Vertreters

Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften

En vigueurTexte officiel

Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.