ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 73Anfechtung des Einberufungsbescheides
Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.