ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 62aAussetzung des Verfahrens
Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden liegen.