ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 51aÜberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Abschnitt 5 Ende des Zivildienstes; Versorgung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.