ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 42Ende des Zivildienstes
Abschnitt 5 Ende des Zivildienstes; Versorgung
Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluss.
ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Abschnitt 5 Ende des Zivildienstes; Versorgung
Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluss.