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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 19aVerlegung des ständigen Aufenthaltes

Abschnitt 3 Heranziehung zum Zivildienst

En vigueurTexte officiel

(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt 1.

während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,

2.

ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder

3.

aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.

(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.