EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
EPSPV Art. 6Unabhängigkeit; Unparteilichkeit
Teil 2 Prüfungskommission
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.