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EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

EPSPV Art. 15Nichtbestehen der Prüfung

Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung

En vigueurTexte officiel

Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.