EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
EPSPV Art. 10Ausweispflicht
Teil 3 Durchführung der Prüfung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen.
EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
Teil 3 Durchführung der Prüfung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen.