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EJKoV · Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust

EJKoV Art. 4Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

En vigueurTexte officiel

(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen 1.

den Eurojust-Anlaufstellen,

2.

den Eurojust-Kontaktstellen und

3.

dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.

(2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.

(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.