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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG Art. 12Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium

En vigueurTexte officiel

Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.