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EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO Art. 65Übergangsregelung

Sechster Abschnitt Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

En vigueurTexte officiel

Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewährleisten.