EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO Art. 64aEisenbahnbedienstete
Sechster Abschnitt Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.