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EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO Art. 38Fahrordnung

Vierter Abschnitt Bahnbetrieb

En vigueurTexte officiel

Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden 1.

in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,

2.

zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,

3.

bei Gleiswechselbetrieb,

4.

bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,

5.

bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,

6.

bei Hilfszügen,

7.

bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,

8.

bei Nebenfahrzeugen.