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EBKrG · Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

EBKrG Art. 3

En vigueurTexte officiel

Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen 1.

zu beseitigen oder

2.

durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder

3.

durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.