EBKrG · Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
EBKrG Art. 17
Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.
EBKrG · Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.