DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 23Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Abschnitt 3 Richterverhältnis
Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.