DPMAV · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
DPMAV Art. 30Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Register sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.