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DPMAV · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

DPMAV Art. 18aFristberechnung bei Feiertagen

Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften

En vigueurTexte officiel

Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.