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DiGAV · Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

DiGAV Art. 33Gebühren- und Auslagenschuldner

Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen

En vigueurTexte officiel

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, 1.

dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,

2.

der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

3.

der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Für Auslagen gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.