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BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

BWaldG Art. 36Auflösung des Forstbetriebsverbandes

Abschnitt III Forstbetriebsverbände

En vigueurTexte officiel

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.