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BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

BWaldG Art. 25Satzung

Abschnitt III Forstbetriebsverbände

En vigueurTexte officiel

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über: 1.

seinen Namen und seinen Sitz;

2.

seine Aufgabe;

3.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

4.

das Stimmrecht der Mitglieder;

5.

seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;

6.

den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;

7.

das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;

8.

die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.