BRRG · Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
BRRG Art. 125
Abschnitt I Allgemeines
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
BRRG · Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Abschnitt I Allgemeines
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.