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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 81Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

Zweiter Unterabschnitt Präsidium

En vigueurTexte officiel

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.