BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 65Voraussetzungen der Wählbarkeit
Erster Unterabschnitt Vorstand
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.