BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 49cEinreichung von Schutzschriften
Erster Abschnitt Allgemeines
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.