BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 29Befreiung von der Kanzleipflicht
Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)