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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 169Mitteilung des Wahlergebnisses

Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

En vigueurTexte officiel

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.