BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 164Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.