BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 142Beschwerde
Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.