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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 111Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

En vigueurTexte officiel

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.