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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 6Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.