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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 115Deutsche Bundesbank

Abschnitt 1 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige

En vigueurTexte officiel

(1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.