BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 8Höchstabmessungen der Fahrzeuge
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.