Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 6Allgemeine Bestimmungen für das Überholen

Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen

En vigueurTexte officiel

1.

Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2.

Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.