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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 3Bezeichnung der Fähren in Fahrt

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

En vigueurTexte officiel

1.

Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: a)

ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;

b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.

2.

Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

3.

Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: a)

die Lichter nach Nummer 1;

b) die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.