BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 29Allgemeine Sorgfaltspflicht
Kapitel 29 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.