BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 28Schifffahrt bei Hochwasser
Kapitel 28 Donau
1.
Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt: Pegel
Wasserstand in cm
Abschnitt
Oberndorf
480
Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis
520
Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter
600
Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling
620
Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen
480
Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau
780
Schalding bis Jochenstein.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.