BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 26Regelungen zum Sprechfunk
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder,
1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein.
2.
Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.