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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 26Schifffahrt bei Eis

Kapitel 26 Grenzgewässer Oder,

En vigueurTexte officiel

Bei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen. Die Schifffahrt darf erst nach Freigabe durch die zuständige Behörde wieder aufgenommen werden.