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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 25Begegnen

Kapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal

En vigueurTexte officiel

Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 67,00 m darf 1.

die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht in Calbe die Fahrt hierfür freigegeben wurde,

2.

die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Calbe befahren.