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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 25Regelungen zum Sprechfunk

Kapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal

En vigueurTexte officiel

1.

Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf der Saale von km 88,00 bis Bad Dürrenberg (km 124,16) auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.

Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

3.

§ 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.