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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 24Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

En vigueurTexte officiel

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1.

an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;

2.

über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter, a)

bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,

b) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.