BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 23Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.