BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 21Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße,
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.