BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 21Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße,
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtstraße
Länge m
Breite m
Abladetiefe m
1.1
Spree-Oder-Wasserstraße
1.1.1
km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder)
a) Fahrzeug
67,00
8,25
2,00
b) Verband
91,00
8,25
2,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2
km 0,15 bis km 6,61
a) Fahrzeug
86,00
9,60
2,50
b) Verband
125,00
9,60
2,50
1.1.3
km 6,61 bis km 20,70
a) Fahrzeug
80,00
9,00
2,00
b) Verband
91,00
9,00
2,00
– von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4
km 20,70 bis km 24,00
a) Fahrzeug
80,00
9,00
2,00
b) Verband
91,00 125,00
9,00 8,25
2,10 2,10
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.5
km 24,00 bis km 44,00
a) Fahrzeug
80,00
9,00
2,00
b) Verband
125,00 156,00
9,00 8,25
2,10 2,10
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.6
km 44,00 bis km 121,50
Verband
125,00
8,25
2,00
125,00
9,00
1,85
1.1.7
km 121,50 bis km 127,50
a) Fahrzeug
82,00
9,00
2,00
b) Verband
91,00
9,00
2,00
125,00
9,00
1,85
156,00
8,25
2,00
156,00
9,50
1,80
1.1.8
km 127,50 bis km 130,16
a) Fahrzeug
82,00
11,45
2,00
b) Verband
91,00
19,00
2,00
125,00
9,00
1,85
156,00
8,25
2,00
156,00
9,50
1,80
1.1.9
Ruhlebener Altarm
a) Fahrzeug
86,00
9,60
2,50
b) Verband
125,00
8,25
2,50
1.1.10
Landwehrkanal
km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73
Fahrzeug/Verband
49,00
7,00
1,40
1.1.11
Spreekanal/Kupfergraben
Fahrzeug/Verband
30,00
5,10
1,60
1.1.12
Rummelsburger See
a) Fahrzeug
80,00
9,50
2,00
b) Verband
91,00
9,50
2,00
156,00
8,25
2,00
1.1.13
Müggelspree
1.1.13.1
km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 11,85 (Dämeritzsee)
Fahrzeug/Verband
67,00
8,25
1,70
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.13.2
km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44
a) Fahrzeug
67,00
8,25
1,75
b) Verband
100,00
8,25
1,85
1.1.14
Große Krampe
Fahrzeug/Verband
67,00
8,25
1,50
1.1.15
Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal
a) Fahrzeug
67,00
8,25
2,00
b) Verband
125,00
8,25
2,00
1.1.16
Gosener Graben
Fahrzeug
6,00
3,00
0,50
1.1.17
Neuhauser Speisekanal
Fahrzeug/Verband
41,60
5,20
1,30
1.1.18
Kleiner Müllroser See
Fahrzeug/Verband
50,00
8,25
1,60
1.2
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
1.2.1
km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal
a) Fahrzeug
67,00
9,00
2,00
b) Verband
91,00
9,00
2,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.2
km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45
a) Fahrzeug
80,00
9,00
2,00
b) Verband
125,00
9,00
2,00
1.2.3
km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)
Fahrzeug
80,00
9,00
2,00
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.2.4
Westhafenkanal
a) Fahrzeug
86,00
9,60
2,50
b) Verband
125,00
9,60
2,50
1.2.5
Charlottenburger Verbindungskanal
Fahrzeug
80,00
9,00
2,00
1.3
Teltowkanal
1.3.1
km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal
a) Fahrzeug
80,00
9,00
1,75
b) Verband
91,00
9,00
1,75
– von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.3.2
km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal
a) Fahrzeug
80,00
9,00
2,00
b) Verband
91,00
9,00
2,00
– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.3.3
km 36,60 bis km 37,84
Verband
125,00
8,25
1,75
1.3.4
Griebnitzkanal
Fahrzeug/Verband
41,00
6,50
1,30
1.4
Rüdersdorfer Gewässer
1.4.1
km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal
a) Fahrzeug
46,50
8,25
1,20
b) Verband
52,00
6,60
1,65
52,00
6,60
1,65
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.4.2
km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78
a) Fahrzeug
67,00
8,25
1,85
b) Verband
91,00
8,25
1,85
1.4.3
km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal
a) Fahrzeug
67,00
8,25
1,85
b) Verband
91,00
8,25
1,85
1.4.4
Löcknitz
Fahrzeug/Verband
32,00
5,25
1,25
1.5
Dahme-Wasserstraße
1.5.1
km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros)
a) Fahrzeug
40,20
5,10
1,60
b) Verband
70,00
5,10
1,60
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.5.2
km 0,07 bis km 8,65
a) Fahrzeug
80,00
9,00
2,10
b) Verband
91,00
9,00
2,20
156,00
8,25
2,20
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.5.3
Möllenzugsee
a) Fahrzeug
80,00
9,00
2,00
b) Verband
91,00
9,00
2,00
156,00
8,25
2,00
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.5.4
km 8,65 bis km 9,50
a) Fahrzeug
50,00
8,25
1,60
b) Verband
50,00
8,25
1,60
82,00
5,10
1,60
1.5.5
Wernsdorfer Seenkette
km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal)
Fahrzeug/Verband
67,00
7,00
1,50
1.5.6
Notte
a) Fahrzeug
80,00
9,00
2,10
b) Verband
91,00
9,00
2,20
156,00
8,25
2,20
1.5.7
Zernsdorfer Lanke
Fahrzeug/Verband
40,20
5,10
1,40
1.5.8
Storkower Gewässer
Fahrzeug/Verband
34,25
5,20
1,40
1.5.9
Teupitzer Gewässer
1.5.9.1
km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer)
Fahrzeug/Verband
40,20
5,10
1,40
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.5.9.2
km 0,00 bis km 6,60
Fahrzeug/Verband
40,20
5,10
1,60.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.